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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)
§ 31
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
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