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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)
§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen

(1) Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
1.
natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für solche Personen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;
2.
natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist;
3.
juristischen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;
4.
Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Aufenthalt in anderen als in den in den Nummern 1 und 3 genannten Staaten, sofern bei diesen vergleichbare Verhältnisse vorliegen, zur Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen ausreicht.
(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines Mitberechtigten gegeben sind.
(3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht errichtete vergleichbare Personenvereinigungen können Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie aus einem der Versorgung dienenden Versicherungsverhältnis oder auf Renten aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in der Zeit nach dem 7. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) laufend erfüllt worden sind.