Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975
Art 2 

(1) Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Wohnt der Berechtigte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sind für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Zeiten die in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgebend. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990, wenn der Berechtigte am 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnte.
(2) Soweit sich Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten überschneiden, die nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind, werden die erstgenannten Zeiten berücksichtigt; dies gilt nicht für Zeiten, für die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Beim Überschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten der Kindererziehung sind beide Zeiten zu berücksichtigen. Überschneiden sich zwei Zeiten der Kindererziehung, ist nur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen.