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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.