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Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

RVBund/KnErG

Ausfertigungsdatum: 09.12.2004

Vollzitat:

"Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2011 I 3057

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2005 +++)

Das G wurde als Artikel 82 des G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 86 Abs. 4 dieses G am 1.10.2005 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstellen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.
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§ 2 Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)

(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ist aufgelöst.
(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005 als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Rentenversicherung Bund.
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§ 3 Genehmigung der Satzung

Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.
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§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden

Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
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§ 4 Fortführung der Bundesknappschaft

Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.
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§ 5 Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse

(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.