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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
Art 1 

Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.