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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz)
§ 10 Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:
1.
Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.
2.
§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
3.
§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.