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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz)
§ 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Im Saarland tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft.
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