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(1) Die Aufsicht über den Verband führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die nach Landesrecht bestimmte sonstige Behörde.
(2) Für die Angestellten des Verbandes gelten die §§ 349 bis 358 und 360 entsprechend. Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3)