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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung - AMV)
§ 6 

Die von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Trägerorganisation geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Trägerorganisation.