PK FV V BJNR096500015.xml
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2015 +++)
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2015 29,21 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2015 27,05 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2015 13,49 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2015 12,48 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2015 1,0000.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2015 1,0000.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2015 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0210.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2015 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2015 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0250.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2015 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.