Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin* (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung - SüßwAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.