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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin* (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung - SüßwAusbV)
§ 3 Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.