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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin* (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung - SüßwAusbV)
§ 7 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
1.
Produktion von Süßwaren,
2.
Süßwarentechnologie sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
b)
eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,
c)
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
d)
Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,
e)
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
f)
Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
g)
Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren,
h)
Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
i)
Anlagen zu reinigen;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
a)
Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,
b)
Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,
c)
Herstellen von feinen Backwaren,
d)
Herstellen von Knabberartikeln oder
e)
Herstellen von Speiseeis;
3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,
b)
die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen,
c)
die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten,
d)
Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
e)
den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen,
f)
fachspezifische Berechnungen durchzuführen,
g)
Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen,
h)
Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,
i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und
j)
Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.