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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV)
§ 11 Bundesministerium für Gesundheit

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unbeschadet von § 7 im Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung der Leitungsbereich, alle Abteilungsleitungen einschließlich der Vorzimmer und darüber hinaus diejenigen Arbeitsbereiche, die für die Prävention und Kontrolle von biologischen Gefahrenlagen auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig sind.