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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV)
§ 4 Bundesverfassungsgericht

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts erheblich beeinträchtigen würde.