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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV)
Eingangsformel 

Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: