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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.