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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
§ 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.