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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)
Anforderungen an den Feldbestand

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1234
1.1.1.1Pflanzen, die   
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:   
 bei Getreide außer Roggen51530
 bei Roggen515 
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;515 
 handelt es sich bei den Erbkomponenten um   
 
a)
eine CMS-Mutterlinie von Gerste,
1015 
 
b)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,
 30 
 
c)
eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
1015 
 
d)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
 30 
 
e)
einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,
515 
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;   
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz   
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen266
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,51010
 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer122
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale1020
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa)11
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
   Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
1.3.1.1bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit  
  und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen  
 
a)
bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten
2525
 
b)
bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
30025
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029  
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen  
 a)anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,  
 b)derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente1 000500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art5020
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.
1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass
1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,
1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.


2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais0,10,5
2.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghum  
 in der Blütezeit, männliche Komponente0,10,1
 in der Blütezeit, weibliche Komponente0,10,3
 in der Reifezeit0,10,1
2.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
515
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, 
 bei einer Feldbesichtigung0,5 v. H.
 bei allen Feldbesichtigungen zusammen1   v. H.
2.2.1.2bei Sorghum0,1 v. H.
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a)
zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b)
zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

     
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1234
3.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:   
 bei Futtererbse, Ackerbohne51530
 bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515
 bei allen anderen Arten515 
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,103030
 davon   
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhaferje 3je 5 
 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras310 
 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium310 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen35 
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wickenje 10je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

      
    Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
  bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich400200
  bei fremdbefruchtenden Arten,  
   wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist200100
   wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist10050
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen1025
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Leinje 10je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Leinje 1je 2
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a) männliche Komponente0,10,3
b) weibliche Komponente0,21,0
4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.



4.2Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen


4.2.1.1Brennfleckenkrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.1.2Welkekrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

     
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
4.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten200100
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps500300
monözischem Hanf5 0001 000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen400200
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

     
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
5.1.2.1Inzuchtlinien0,2 
5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,2 
b)weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)0,5 
5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,5 
b)weibliche Erbkomponente1,0 


5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
5.4.1.1bei Hybridsorten1 500500
5.4.1.2bei anderen als Hybridsorten750500
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
6.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören0,51
 
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,10,2
6.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen11


6.2
Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
   (m)
1 2
6.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe  
6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 300
6.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 
a)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
 600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
 300
6.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.  
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

      
  in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände
abweichende Typen (Pflanzen)andere Sorten (Pflanzen)abweichende Typen (v. H.)andere Sorten (v. H.)
12345
7.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen20510,2
7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch1010,50,1
7.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl20220,2
7.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine  10,2
7.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,2
7.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel20520,2
7.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat20510,1
7.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,  0,10
7.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne101  
7.1.1.9Zuckermais, Puffmais    
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten  0,50,5
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist25
7.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist10
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie1 v. H.
7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate0
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl0
7.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl1 v. H.
7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurkeje 5 v. H.
7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke0
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
7.3.1.1bei Roter Rübe  
7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)600300
7.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)1 000600
7.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta1 0001 000
7.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten1 000600
7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie  
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart1 0001 000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe600300
7.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können500300
7.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können500300
7.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3
Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.

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1)
Sortengruppen von Roter Rübe:

GruppeMerkmale
12
1Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe