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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Saatgutverkehrsgesetz * (SaatG)
§ 48
Übernahme der Erhaltungszüchtung
Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.
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