Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 50a
Sortenerhaltung bei Rebsorten
Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.
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