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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1010)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 3. ...
4.
Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Überleitung von Sortenzulassungen
(1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassen sind, werden in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz für einen anderen Züchter als nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden, so ist als Züchter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt. Der andere bisher eingetragene Züchter kann, wenn die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Züchter eingetragen werden.
(3) Stimmen für eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und für eine andere, nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, die später zugelassen worden ist, § 51 des Saatgutverkehrsgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen für Sorten anzuwenden, die nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden sind, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.
(4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung für einen anderen Berechtigten als eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem Bundessortenamt mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes die Erhaltungszüchtung übernommen hat und als Züchter eingetragen werden soll; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen. Eine Sortenzulassung wird nicht allein deshalb widerrufen, weil der eingetragene Berechtigte weder Angehöriger eines der in § 42 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten ist noch in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Soweit für eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte eine natürliche Person als Verfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen.
b)
Überleitung von Anträgen auf Sortenzulassung
(1) Anträge auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenzulassungsanordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge im Sinne des § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Buchstabe a Abs. 5 Satz 1 gilt für Anträge entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der Antrag zurückgewiesen.
(2) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
c)
Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der nach dem Saatgutverkehrsgesetz dem Bundessortenamt obliegenden Aufgaben einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das Bundessortenamt.
(2) Bis zur Änderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die Bezirksverwaltungsbehörden und für die Anerkennung von Saatgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist, das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.
d)
Gebühren
Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für die auf Grund des § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes geregelten Tatbestände infolge eines Antrags entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gestellt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die dort am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
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