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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden.