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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung - SachvPrüfV)
§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum

(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind.
(2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist.
(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und der Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.