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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanDVergV)
§ 6 Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Gesamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5 vergütet.