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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV)
§ 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2

(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.
(2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.