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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
§ 4 Wahltermin

Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.