(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
- 1.
die Wählerverzeichnisse,
- 2.
die Wahlausschreiben,
- 3.
die Wahlvorschläge,
- 4.
die Bewerberliste,
- 5.
die Stimmzettel,
- 6.
die ungültigen Stimmzettel,
- 7.
die Stimmzettelumschläge,
- 8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
- 9.
die Wahlbriefe,
- 10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
- 11.
die vorgedruckten Erklärungen,
- 12.
die Wahlniederschrift,
- 13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
- 14.
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.