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Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 15.07.1993

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.6.2009 I 1226
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. a G v. 7.12.2011 I 2576 ist berücksichtigt
Art. 1 ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 am 24.7.1993 in Kraft getreten; Art. 2 bis 7 in Kraft gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 20.4.1994 II 631 mWv 1.9.1993

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Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.7.1993 +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Schengen am 19. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der Schlußakte und dem Protokoll vom selben Tage sowie der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 Absatz 9 des am 19. Juni 1990 in Schengen geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen wird zugestimmt. Das Übereinkommen, die Schlußakte, das Protokoll und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 5 Benachrichtigungspflicht und Nachholung der Auskunftserteilung bei Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung

(1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung gemäß Artikel 99 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlaßt hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlaßt hat, unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.
(2) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminalamt die Auskunft, die gemäß Artikel 109 Abs. 2 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 unterblieben ist, nachzuholen, wenn die der Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlaßt hat, spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zu prüfen.
Zuständige Behörden im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens sind
1.
(weggefallen)
2.
das Bundesverwaltungsamt als zentrale Behörde für die Behandlung der Sichtvermerksanträge gemäß Artikel 101.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 7 Anpassung der Landesgesetzgebung

Die Länder haben ihr Melderecht der in Artikel 2 getroffenen Regelung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 8 Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 bis 7 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 139 sowie die Schlußakte und das Protokoll in Kraft treten.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 nach seinem Artikel 139 sowie die Schlußakte und das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach der in der Schlußakte aufgenommenen Erklärung zu Artikel 139.