Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein Kundengespräch von höchstens 15 Minuten führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf zehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
2.
Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
3.
Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Schädlingsbefall und Schadbilder erkennen und bestimmen, die Durchführung der Maßnahme in Bezug auf jeweils einen Schädling selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie den Arbeitsbereich sichern kann. Im Zusammenhang mit einer der drei praktischen Aufgaben soll der Prüfling ein Kundengespräch führen und dabei in höchstens 15 Minuten zeigen, dass er über Art, Umfang und Ursache des Befalls, über die Auswirkung des Schädlingsbefalls, über Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung, über die Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel, über die Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbeugemaßnahmen informieren kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten:
1.
die praktische Aufgabe,in der das Kundengespräch geführt wird 40 Prozent,
2.
die beiden übrigen praktischen Aufgaben jeweils 30 Prozent.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:
a)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,
b)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen,
c)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits- und Hygieneschädlingen;
2.
im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:
a)
Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten,
b)
Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Pilzen,
c)
Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tauben,
d)
Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Feuchtigkeit;
3.
im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:
a)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten,
b)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen,
c)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1.im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz90 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Pflanzenschutz90 Minuten,
4.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Pflanzenschutz25 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.