Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger (Schadenersatzvorauszahlungsgesetz)
§ 16 

Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden.