beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
- a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
- b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
- c)
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
- d)
alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
- e)
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;