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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
§ 8
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
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