Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.
(2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht.
(3) Schutzbereichbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.