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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen

Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
1.
den Kapitän des Schiffes,
2.
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
3.
die zuständige Hafenbehörde und
4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.