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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
§ 6 Verantwortlichkeit

Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.