Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1000)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Maßgaben:
a)
- b)
- Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung
- aa)
- zur Eintragung in die Bewerberliste oder
- bb)
- zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister
bleibt bestehen. - c)
- Dem für einen Kehrbezirk in dem Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen Gutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschornsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.
- d)
- Der Rang der Eintragung in die Bewerbeliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.
- e)
- Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch
- aa)
- Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine;
- bb)
- Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen.
