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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
§ 23
Zuständige Behörden
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
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