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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)
§ 10 Amtliche Beaufsichtigung

Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.