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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)
§ 18 

Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.