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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)
§ 22 

Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.