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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
§ 27 

Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.