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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
§ 3 

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden,
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wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
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wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.