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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
§ 4 

(1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.