(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
- 3.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
- 4.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.