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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.
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