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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Anlage 1 (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1878 - 1882;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)
a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
b)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2Berufsbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)
a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
c)
Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)
a)
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
b)
Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären
c)
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.5Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
 
2.1Arbeitsorganisation und Kooperation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
b)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
c)
Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
d)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
e)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.2Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
a)
Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
c)
Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
e)
Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
2.3Datenschutz und Datensicherung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
a)
Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten
b)
Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
3Fachbezogenes Englisch
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
b)
in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
c)
Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
 
4.1Betriebliches Rechnungswegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
c)
Bestands- und Erfolgskonten führen
d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
4.2Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
a)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
b)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
c)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
4.3Controlling
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen
b)
Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren
c)
Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
5Marketing
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
b)
an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken
c)
Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen
d)
Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
e)
Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
6Klarierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
b)
Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen
c)
Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen
d)
ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
e)
Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
f)
Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
7Einsatz und Disposition von Seeschiffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten
b)
Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen
c)
Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
d)
Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten
e)
Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
f)
Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
g)
Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen
h)
Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
i)
externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
k)
Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
8Seeverkehrslogistik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
b)
Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
c)
bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
9Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
b)
versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
c)
Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
d)
Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
 
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Linienfahrt
Lfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)
a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren
b)
Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
c)
Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
1.2Intermodale Transporte
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)
a)
Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern
b)
Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)
a)
Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
b)
Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
c)
Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
d)
an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)
a)
Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten
b)
Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten
c)
Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten
d)
Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen
e)
Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten
f)
manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen
g)
Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen
 
2. Fachrichtung Trampfahrt
Lfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)
a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren
b)
Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
c)
Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
2.2Befrachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)
a)
Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten
b)
an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken
c)
Vorkalkulationen erstellen
d)
Festofferten ausarbeiten
e)
Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen
f)
Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
g)
Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
h)
Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
2.3Projektlogistik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)
a)
an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
b)
an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken