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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 18 

Der Minister und Leiter des Amtes für Preise gewährleistet durch Preiskontrollen in den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und Einrichtungen die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Preisregelungen.