(2) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden sowie mit den wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben des Territoriums
- a)
die Anwendung der Kapazitätsnormative gemäß § 11 beim Bau neuer Schulen und Kindergärten,
- b)
die Ausarbeitung der Zielstellung zur planmäßigen Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung im Territorium,
- c)
die Erarbeitung der Grundlinie der Entwicklung des Netzes der Produktions- und Versorgungseinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung im Rahmen der Handelsnetzplanung,
- d)
die Bedarfsermittlung an küchentechnischen Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehältern sowie deren zweckentsprechenden Einsatz für die Schüler- und Kinderspeisung,
- e)
die Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahmen für die auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung tätigen Arbeitskräfte sowie die Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten für die Aus- und Weiterbildung,
- f)
die Planung der materiellen, finanziellen und personellen Fonds für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Kontrolle ihres zweckmäßigen Einsatzes,
- g)
die Durchsetzung der Grundsätze der gesunden Ernährung und hygienischen Erfordernisse,
- h)
die Bereitstellung des erforderlichen und geeigneten Transportraumes für die Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilch, sowie die Kontrolle der Durchführung des Transports,
- i)
die Bilanzierung des Bedarfs an Schüler- und Kinderspeisung mit den Speisenproduktions- und Esseneinnahmekapazitäten auf der Grundlage von territorialen Kapazitätsbilanzen,
- j)
den Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen Betrieben und Einrichtungen und nehmen Einfluß auf den sozialistischen Wettbewerb,
- k)
Kontrollen über die Einhaltung der Richtpreise und der Rechtsvorschriften für die Kalkulation der Schüler- und Kinderspeisung.